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Qualitätssicherung und Kompetenzbestätigung

Nach gültiger Erlasslage wird für die Durchführung von Ingenieur- und Bauleistungen auf Liegenschaften des Bundes eine externe Kompetenzbestätigung gefordert.

Das kann sowohl eine Akkreditierung als auch eine Notifizierung nach § 18 BBodSchG sein, im Einzelfall vielleicht auch noch etwas anderes. Dies betrifft die Beherrschung von Verfahren, die in unseren „Anforderungen an Probenahme, Probenvorbehandlung und chemische Untersuchungsmethoden auf Bundesliegenschaften“ (Anhang A-2.5 der BFR BoGwS) aufgelistet sind.

Fachmodul Boden und Altlasten

Für zukünftige Regelungen gilt: Diese Liste ist nicht mehr aktuell und würde auch künftig regelmäßig aktualisiert werden müssen. Das gilt ebenso für den Anhang 1 der BBodSchV. Aktuell ist das Fachmodul Boden und Altlasten der LABO (Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft Bodenschutz) anzuwenden. Dies ist zwar kein Gesetz, aber ein zwischen den obersten Länder-Fachbehörden abgestimmter fachlicher Konsens, der von der Umweltministerkonferenz zur Anwendung in allen Bundesländern empfohlen wurde. Die aktuelle Version des Fachmoduls vom August 2012 unterscheidet sich von dem Methodenkatalog, den das Niedersächsische Landesamt für Bau und Liegenschaften bei Aktualisierung des Anhangs 2.5 der Baufachlichen Richtlinien Boden- und Grundwasserschutz fordern würden, nur wenig.

Das Niedersächsische Landesamt für Bau und Liegenschaften bzw. der Arbeitskreis Boden- und Grundwasserschutz wird also künftig auf die Fortführung einer eigenen Liste von Methoden, für deren Anwendung eine Kompetenz nachzuweisen ist, verzichten und die Auflistung im Fachmodul Boden und Altlasten nutzen.

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