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Bauliche Gefahrensicherungsmaßnahmen nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz (AKG)

In den Jahren 1938 bis 1945 wurden vom Deutschen Reich mehr als 20.000 Bunker, Hunderte von Stollenanlagen, 130 km Panzerhöcker etc. zum Zweck der Kriegsführung, der Verteidigung und dem Luftschutz gebaut. Am bekanntesten ist in diesem Zusammenhang der Westwall, der sich entlang einer 630 km langen Grenzlinie zog.

Nach dem Krieg gingen die alliierten Siegermächte daran, die gesamte deutsche Kriegsmaschinerie zu zerstören - alle Bunker und alle Stollenanlagen wurden gesprengt und unbrauchbar gemacht. Überwiegend daraus resultieren die heute bestehenden Gefahrensituationen.

Das Niedersächsische Landesamt für Bau und Liegenschaften fungiert bundesweit als oberste technische Instanz für die baulichen Gefahrensicherungsmaßnahmen an Stollen- und Bunkeranlagen.

Rechtsgrundlage für Gefahrensicherungen ist das Allgemeine Kriegsfolgengesetz. Für eine einheitliche Beurteilungs- und Verfahrensweise hat das BMF gemeinsam mit dem BMI eine Verwaltungsvorschrift erlassen, die unter anderem die Aufgaben der vier Gutachter beschreibt.

Allgemeines Kriegsfolgengesetz

Das Allgemeine Kriegsfolgengesetz (AKG) ist ein Bundesgesetz, das 1957 in Kraft trat und das - stark vereinfachend gesagt - regelt, welche Ansprüche gegen das Deutsche Reich (grundsätzlich sind alle Ansprüche durch den Krieg erloschen) ausnahmsweise vom Rechtsnachfolger (Bund) zu erfüllen sein sollten. § 19 AKG befasst sich mit der Beseitigung von Gefahren, die von ehemaligen Verteidigungsanlagen (Wehrmachtsstollen, Westwallanlagen, Bunker etc.) und ehemaligen öffentlichen Luftschutzanlagen (LS-Stollen, Hoch- und Tiefbunker) ausgehen.

Da es sich um Ansprüche gegen den Bund handelt, werden hierbei nur die auf nicht bundeseigenen Liegenschaften befindlichen Objekte berührt. Allerdings sind 99 % der Objekte auf Privatgrundstücken errichtet worden.

Nach § 1004 BGB i. V. m. § 19 AKG kann ein Eigentümer, dessen Grundstück durch eine ehemalige Verteidigungs- oder Luftschutzanlage beeinträchtigt wird, vom Bund als Nachfolger des Deutschen Reiches die Beseitigung der Beeinträchtigung insoweit verlangen, als dies zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leben und Gesundheit erforderlich wird. Hierfür ist ein besonderer Titel im Bundeshaushalt eingerichtet.

Gefahrensicherungsmaßnahmen

Handlungsbedarf bei Stollen

Bei jedem Stollen- oder Tunnelbau, insbesondere bei den damals angewandten Methoden (Sprengarbeit oder von Hand mit Picke und Hammer) wird das umliegende Gebirge zwangsläufig entfestigt und drückt gleichzeitig mit einem enormen Druck auf den entstandenen Hohlraum, der in der Regel mit Holz, Ziegelmauerwerk oder Betonfertigteilen ausgebaut wurde, soweit das Gebirge an sich nicht standfest war.

Diese Auskleidungen der Stollen mussten hinterpackt werden, um einen Kraftschluss zwischen Gebirge und Ausbau zu gewährleisten. Eine schwierige Aufgabe, die oft nicht gewissenhaft genug ausgeführt wurde.

Die heutigen Gefahren resultieren aber nicht allein aus der Zeit der Auffahrung dieser Stollenanlagen, sondern auch aus den Entfestigungsaktionen der Alliierten. Die teilweise weit verzweigten Stollenanlagen wurden an den Kreuzungspunkten gesprengt und somit unbrauchbar gemacht.

Bei den Verbrüchen unterscheidet man folgende Formen:

  • Niederbrechen der Firste
  • Versagen der gesamten Tunnelauskleidung
  • Kaminartiges Ausbrechen
  • Einbruch von Spalten
  • Einbruch von Lockermaterial, mit/ohne Wasser

Diese Einbrüche können sich bis an die Tagesoberfläche fortsetzen, der Bergmann spricht dann von einem Tagesbruch, und dort zu erheblichen Gefährdungen führen.

Daneben entstehen Gefahren auch dadurch, dass in den Stollen gefährliche Gase lauern können, sowie durch Absturzhöhen durch vertikale Schächte oder Steinfall.

Die Stollen- und Bunkeranlagen sind zweifellos Anziehungspunkte für Kinder, Hobbygeologen, Fledermausliebhaber und andere "Abenteurer", die sich bewusst oder unbewusst erheblichen Gefahren aussetzen.

Maßnahmen

Bei den Stollenanlagen werden als einfache und kostengünstige Maßnahmen

  • das Herstellen einer natürlichen Bewetterung (Belüftung),
  • das Herstellen einer Entwässerung,
  • der Verschluss der Eingänge

vorgesehen. Weiterführende Maßnahmen können sein:

  • eine Verfüllung (gesamt oder teilweise) oder
  • ein Ausbau des Stollens
    • mit Schalbeton
    • mit Spritzbeton (mit oder ohne Bewehrung)
    • mit Stahlfaserbeton (eventuell auch mit Verankerungen)
    • mit Stahlblechen oder -profilen

Handlungsbedarf bei Bunkern

Nach dem Krieg entfestigten die Alliierten alle Bunker durch Sprengung. Die Bunker wurden mit Munition befüllt, destruiert und demoliert.

Durch diese Entfestigung wurden Bunkerdecken und -wände teils meterweit verschoben, es entstanden gefährliche Spalten, die Bunkerhohlräume wurden frei zugänglich, Absturzhöhen von bis zu 10 Meter und herausragende, spitze Bewehrungseisen führten und führen noch heute zu zahlreichen schweren Verletzungen.

Maßnahmen

Die Gefahrensicherung bei den Bunkeranlagen sieht in der Regel die Beseitigung der Bunker vor. Hierbei werden die Bunkerteile mit einem hydraulischen Meißel zerkleinert (manchmal auch gesprengt) und je nach Gelände an Ort und Stelle vergraben und übererdet oder abgefahren und recycled. Einfache Maßnahmen wie eine Einzäunung werden nur ungern vorgenommen, weil der Grundsatz besteht, eine endgültige Gefahrenbeseitigung anzustreben.

Gutachter

Das BMI hat für die gutachtliche Feststellung der Gefahren bundesweit vier bergtechnische Sachverständige berufen, die bei der Bauverwaltung angesiedelt sind und hat die Bundesrepublik in drei Zuständigkeitsbereiche aufgeteilt. Die Sachverständigen werden auf Anforderungen der Bundesvermögensverwaltung tätig und erstellen ein Gutachten, in dem neben der Feststellung der Gefahrensituation auch ein Vorschlag für die Gefahrensicherungsmaßnahmen dokumentiert wird.

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